Was sind Inklusionsbetriebe?

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, in denen behinderte und nicht behinderte Menschen gleichberechtigt zusammenarbeiten. Inklusive Unternehmen beschäftigen bis zu 50 Prozent Schwerbehinderte und ermöglichen damit in weitaus höherem Maß berufliche Teilhabe als andere Betriebe.
Inklusive Betriebe können zum einen rechtlich selbstständige Unternehmen sein, zum anderen aber auch unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen. Inklusionsbetriebe, die rechtlich selbstständig sind, werden derzeit überwiegend in der Form einer gemeinnützigen GmbH geführt.

Was das Sozialgesetz sagt
In Inklusionsbetrieben werden mindestens 30 Prozent besonders schwerbehinderte Menschen beschäftigt, Menschen also, deren Grad der Behinderung höher als 50 Prozent ist. Sie sollten aber nicht mehr als die Hälfte der Belegschaft ausmachen.

Zu besonders schwerbehinderten Menschen zählen:

  • schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder Menschen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt. Diese oder weitere vermittlungshemmende Umstände erschweren oder verhindern für diese Menschen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes.
  • schwerbehinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet wurden.
  • schwerbehinderte Menschen, die einen Schulabschluss und nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.
  • schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos sind.
Auch psychisch erkrankte Menschen, die keine anerkannte Schwerbehinderung haben, sind sogenannte Zielgruppenbeschäftigte und fließen damit in die Quote ein.
Auf die Quote angerechnet werden alle Zielgruppenbeschäftigten ab einem Beschäftigungsumfang von 12 Wochenstunden.
Inklusionsbetriebe, die regelmäßig mindestens 40 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen, gelten als gemeinnützige Zweckbetriebe.

Was Inklusionsbetriebe noch leisten
Zusätzlich zur Beschäftigung bieten Inklusionsbetriebe ihren schwerbehinderten Beschäftigten eine betriebliche Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an. Soweit erforderlich, ermöglichen sie auch die berufliche Weiterbildung oder bieten die Gelegenheit, an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen zu können.

Darüber hinaus können diese Betriebe Menschen mit Behinderung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb vorbereiten – zum Beispiel Beschäftigte aus einer Werkstatt für behinderte Menschen – oder die Vermittlung von Zielgruppenbeschäftigten in andere Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes unterstützen.
Gefördert im Rahmen des Hessischen Perspektivprogramms HePAS II durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen – Integrationsamt.